Satzung

§1 Name und Rechtsnatur

Der Verein führt den Namen „Freie Wähler Karlsdorf-Neuthard e.V.“. Er hat seinen Sitz in Karlsdorf-Neuthard. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bruchsal eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes der Freien Wähler Karlsruhe-Land e.V.

 

§2 Zweck

Der Verein will die Interessen der Gemeinde Karlsdorf-Neuthard und das Wohl Ihrer Einwohner fördern, indem er an der kommunalpolitischen Meinungs- und Willensbildung der Bürger mitwirkt und ihnen außerhalb der politischen Parteien die Gelegenheit gibt, sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung an der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung zu beteiligen. Zu diesem Zweck nimmt er mit eigenen Wahlvorschlägen an den Kommunalwahlen teil.

 

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können grundsätzlich nur Einwohner der Gemeinde Karlsdorf-Neuthard werden, die sich zu der vorliegenden Satzung und den Zielen der Satzung bekennen und das 16. Lebensjahr vollendet haben.

2. Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung seitens des Vorstands erworben.

3. Die Mitgliedschaft erlischt

a. durch Tod

b. durch Austritt

c. durch Ausschluss

4. Der Austritt muss mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eins Kalenderjahrs erklärt werden.

5. Aus dem Verein wird ausgeschlossen,

a. wer sich durch vereinsschädigendes Verhalten schuldig gemacht hat

b. wer mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

6. Über den Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der vor der Entscheidung den Betroffenen hören soll.

 

§4 Beiträge und Spenden

1. Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Jahreshauptversammlung.

2. Der Verein kann Spenden im Rahmen der gesetzlichen Regeln entgegennehmen (§34g Einkommensteuergesetz).

 

 §5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen.

 

§6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung statt und zwar in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai. Mitgliederversammlungen finden ferner statt, wenn der Vorstand einlädt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder Ihre Einberufung schriftlich verlangen.

2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail und durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Karlsdorf-Neuthard unter Einhaltung einer Frist von mindestens 8 Tagen mit Bekanntgabe der Tagesordnung.

3. Jedes Mitglied kann bis 3 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung stellen.

4. Die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer, sie nimmt Berichte und den Bericht der Kassenprüfer entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

- dem Vorsitzenden

- dem Stellvertreter

- dem Schriftführer

- dem Kassier

- dem Pressewart (kann einem anderen Vorstandsmitglied übertragen werden)

- Ortsvertretern als Beisitzer aufgrund Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Die Mandatsträger in den örtlichen Gremien gehören der erweiterten Vorstandschaft kraft Amtes an.

2. Der Vorstand im Sinne §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellevertreter. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

 

§8 Wahlen und Abstimmungen

1. Die Wahlen sind – vorbehaltlich der Regelung in §9 der Satzung – in der Regel geheim. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Sie werden durch die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Kommt im ersten Wahlgang Stimmengleichheit zustande, so hat ein zweiter Wahlgang stattzufinden. Bringt auch dieser zweite Wahlgang keine Entscheidung zwischen den Bewerbern, so entscheidet das Los. 

2. Alle Wahlen finden grundsätzlich für die Dauer von zwei Jahren statt.

3. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht in dieser Satzung ausdrücklich anderes bestimmt ist. Abgestimmt wird öffentlich durch Handerhebung. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Stimmberechtigten erfolgt geheime Abstimmung durch Stimmzettel oder Namensaufruf.

 

§9 Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen

Bei der Beteiligung an den Kommunalwahlen sind die gesetzlichen Bestimmungen- vor allem diejenigen für die Aufstellung von Wahlvorschlägen - zu beachten.

 

§10 Satzungsänderungen

1. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, die eine Satzungsänderung enthalten, müssen mit 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.

2. Anträge auf Satzungsänderungen werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn Sie mindestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingegangen sind.

 

§11 Auflösung

1. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und mindestens 3/4 der satzungsmäßigen Stimmberechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.

2. Der Beschluss über die Auflösung bedarf jedoch einer Mehrheit von 2/3 der in dieser Mitgliederversammlung erschienenen Stimmberechtigten.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwendung des verbleibenden Vermögens.

 

§12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 15.01.2014 in Kraft.

Termine

Gemeinderatssitzung

Di, 23.04., 19 Uhr

Bruchbühlhalle Neuthard          Info

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